AG Hildburghausen: Zur zerstörten Wohnungstür durch Notarzteinsatz
Sofern der Mieter nicht auf das Klopfen und Klingeln des Notarztes reagiert, ist das gewaltsame Öffnen rechtmäßig und geboten.
Die Klägerin war ab dem 01.01.2020 Mieterin in der streitgegenständlichen Wohnung des Beklagten. Im November 2022 kam es dann zu einem Notarzteinsatz. Da die Mieterin die Wohnungstür nicht öffnete musste die Feuerwehr diese gewaltsam öffnen, wobei diese beschädigt wurde und nicht mehr schloss. Am Tag nach dem Notarzteinsatz lehnte der Beklagte eine Erneuerung der Tür ab, wodurch die Klägerin die Tür austauschen ließ. Nach Ansicht des Beklagten war die gewaltsame Öffnung nicht erforderlich, es hätte ausgereicht, wenn nur der Glaseinsatz beschädigt worden wäre. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum die Feuerwehr nicht den für Notfälle dort gelagerten Generalschlüssel verwendet hat.
Das Gericht gab der Klägerin recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der für die Reparatur der Tür entstandenen Kosten. Für den Mangel kommt es nicht darauf an, warum dieser entstanden ist und ob der Vermieter ihn zu vertreten hat. Allein der Verzug des Vermieters zur Beseitigung des Mangels ist entscheidend. Denn sofern die Wohnungseingangstür im Rahmen eines Notarzteinsatzes beschädigt wird, hat grds. der Vermieter die Tür instand zu setzen. Das folgt aus der Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.