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AG Mainz: Schadensersatzanspruch wegen exzessiven Rauchens

Urteil v. 17. April 2025 - 83 C 449/24

Hand mit brennender Zigarette

Die Vermieterin fordert nach Wohnungsrückgabe durch den Mieter Schadensersatz für zusätzliche isolierende Malerarbeiten, die wegen exzessiven Rauchens notwendig wurden.
Nach Zeugenvernehmung ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Verschlechterung der Mietsache eingetreten ist, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht. Der Zeuge, Mitarbeiter der Malerfirma, hat widerspruchsfrei erklärt, dass er bei Besichtigung der leergeräumten Wohnung vor Durchführung der Arbeiten Nikotingeruch wahrgenommen hat. Es sei ein isolierender Grundanstrich notwendig gewesen, um das Nikotin einzukapseln. Bei einem normalen Überstreichen würden die gelben Nikotinflecken beim Abtrocknen der Farbe gleich wieder durchscheinen. Danach sei das Gericht davon überzeugt, dass bei der Rückgabe der Wohnung ein Zustand vorlag, dem nicht mit einem normalen Anstrich hätte abgeholfen werden können. Dies sei kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache. Weder vergilbte Wände und Decken noch ein wahrnehmbarer Nikotingeruch beim Betreten der Wohnung stellten einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.