Direkt zum Inhalt

Thema des Monats - April 2026

Darf der Mieter die Miete bei Modernisierung mindern?

Modernisierungsmaßnahmen

Der Mythos: Auch während der Bauarbeiten für eine Modernisierung schuldet der Mieter die volle Miete

Der Fall: Vermieter V hat sich entschieden seine vermietete Wohnung zu modernisieren. Mieter M ist damit zwar einverstanden, sieht aber nicht ein, trotz der Unannehmlichkeiten aufgrund der Baustelle weiterhin die volle Miete zu bezahlen. V versteht das nicht. Schließlich trage er schon die Kosten der Baumaßnahmen. Außerdem kommt M später in den Genuss einer hochwertigeren Wohnung.

Rechtslage: V irrt sich. Ist die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eingeschränkt, kann der Mieter die Miete grundsätzlich mindern. Diese kann beispielsweise durch typische Begleiterscheinungen einer Baustelle wie Staub, Lärm etc., herabgesetzt sein. Je nach Gewicht der Beeinträchtigung können höhere oder niedrigere Minderungsquoten angemessen sein.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine energetische Modernisierung handelt, beispielsweise die Umstellung auf eine energieeffizientere Heizungsanlage. Hat der Vermieter diese gemäß §555c BGB mindestens drei Monate im Voraus in Textform angekündigt, bleibt eine Minderung der Miete aus diesem Grund für die Dauer von drei Monaten außer Betracht. Werden energetische Modernisierungen allerdings mit anderen Maßnahmen kombiniert, gilt der Ausschluss des Minderungsrechts nur für die auf die energetischen Sanierungen entfallenden Beeinträchtigungen.