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VG München: Zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Medizintourismus

Urteil vom 8. Januar 2020 - AZ: M 9 K 18.6032

Der Kläger ist Miteigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung, die er nichts selbst bewohnt. Bei mehreren Ortsbesuchen durch Angestellte der Landeshauptstadt München stellten diese fest, dass stets andere Personen aus den arabischen Ländern in der Wohnung des Klägers weilten. Diese hatten lediglich ein Kurzzeitvisum und waren zu medizinischen Zwecken in München. Eine Person gab an, mit dem Kläger verwandt zu sein und daher keine Miete bezahlen zu müssen. Andere gaben an, 7.000 Euro im Monat an eine nicht näher bekannte Dame zu zahlen. Diese sei nach Angaben des Klägers die Verwalterin der Wohnung, deren Name ihm nicht bekannt sei und die kaum deutsch spreche. Sie verwalte die Einheit für ihn, da er nicht in Deutschland weilt. Wieder andere Bewohner der Wohnung berichtete, die Wohnung würde ihnen von einem Herrn zu Verfügung gestellt werden. Aufgrund dieser Feststellungen erließ die Stadt München einen Bescheid gegen den Kläger und untersagte ihm die Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung innerhalb der nächsten sechs Wochen. Darüber hinaus sollte der Kläger die Wohnung innerhalb von drei Monaten wieder Wohnzwecken zuführen. Bei Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld von 7.500 Euro angedroht. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das VG München.

Er argumentierte, keine Gewinnerzielungsabsicht zu haben und die Wohnung nur an Verwandte zu vergeben. Dies geschehe unentgeltlich. Die Einnahme der Miete in Höhe von 7.000 Euro sei ohne sein Wissen geschehen. Die Stadt München wies diese Angaben als bloße Schutzbehauptungen zurück.

Dem folgte auch das VG München. Für die Verwaltungsrichter war eindeutig, dass der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder als Miteigentümer die Wohnung wiederholt an sogenannte Medizintouristen vermietete. Eine solche Nutzung sei nicht mit einer Wohnnutzung vereinbar, da die Wohnung „nicht die Funktion einer sogenannten ‚Heimstadt im Alltag‘ hat.“ Der Vortrag des Klägers sei als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Es sei unglaubwürdig, „dass der angeblich im Ausland lebende Kläger, der eine Adresse in […] München hat, die Verwaltung der Wohnung jemandem überlässt, dessen Nachname unbekannt ist und der […] kaum deutsch spricht.“

Darüber hinaus sei ebenso unglaubwürdig, dass „die angebliche Verwandtschaft des Klägers klaglos erhebliche Beträge an Frau ‚D.‘ gezahlt haben will, ohne den Kläger darüber zu informieren oder zumindest nachzufragen, warum sie Miete zahlen mussten.“ Insbesondere, da dies wiederholt über längere Zeit geschah.

Die somit rechtswidrige Nutzung der Wohnen zum Zwecke der Fremdenbeherbergung war daher richtigerweise zu untersagen.

- 24.03.2020 -