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Satzung, Bedingungen zur Mitgliedschaft, Preisliste, Leistungen

Unsere Satzung können Sie hier als PDF-Datei downloaden.

Satzung des Haus- und Grundbesitzerverein Fürth und Umgebung e.V.

  

§ 1 Name und Sitz

  

  1. Der Verein ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Fürth und Umgebung. Er führt den Namen Haus und Grund Fürth – Haus- und Grundbesitzerverein Fürth und Umgebung e.V.

und ist im Vereinsregister eingetragen.

  1. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Fürth/Bayern.

  

§ 2 Aufgabe des Vereins

  

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft.
  2. Er hat auch die Aufgaben die Mitglieder in allen Fragen zu beraten, die das Grund- und Hauseigentum betreffen, die Mitglieder gegen Erstattung der Kosten bei außergerichtlichen Streitigkeiten gegenüber Nichtmitgliedern und Behörden zu vertreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die Zusammenarbeit mit anderen Haus- und Grundbesitzervereinigungen, dem Landesverband bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V., Haus und Grund Bayern sowie den Zentralverband der deutschen

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. zu fördern, den Zusammenschluss der Haus,-

Wohnungs- und Grundeigentümer zu fördern sowie seine Mitglieder über das Haus,- Wohnungs- und Grundeigentum betreffende Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten.

  1. Zum Zweck der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V., Haus und Grund Bayern.

  

§ 3 Mitgliedschaft

  

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht zum Beispiel Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines formlosen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Der Antrag gilt als angenommen, wenn dem Mitglied Leistungen gewährt bzw. von ihm in Anspruch genommen wurden.
  3. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt 2 Jahre.
  4. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresende schriftlich zu erklären.
  2. durch Tod des Mitglieds.
  3. durch Ausschluss.
    • Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes;
    • bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten, insbesondere bei Nichterfüllung der Beitragspflicht;
    • bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums sowie
    • bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

  

Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Er kann vor seinem Beschluss den Auszuschließenden anhören.

  

§ 4 Rechte der Mitglieder

  

Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Beitragspflicht das Recht

  • die Einrichtungen des Vereins, insbesondere die Dienste seiner Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen;
  • sach- und fachkundigen Rat, Auskunft und Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten des Geschäftsbetriebs zu verlangen; dieser Rahmen ist in den „Bedingungen“ zur Mitgliedschaft beschrieben, die jedem Mitglied bei Aufnahme ausgehändigt werden.
  • an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und
  • die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl von Vereinsorganen und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen.

  

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils im Voraus, spätestens bis zum 31.01. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Im Falle des Beginns der Mitgliedschaft in der zweiten Hälfte eines Jahres ist für das Restjahr nur ein halber Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Begründen die Erben eines Mitglieds eine neue Mitgliedschaft werden sie von der Aufnahmegebühr befreit.

  

§ 6 Organe des Vereins

  

Organe des Vereins sind:

  

Der Vereinsvorstand § 7

Der Beirat § 8

Die Mitgliederversammlung § 9

  

§ 7 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter, jeder für sich alleine, vertreten den Verein im Sinn des § 26 BGB.
  2. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen zu werden braucht und in durch den 1. Vorsitzenden betroffenen Fällen des § 181 BGB sein Vertretungsrecht ausübt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, deren Höhe der Vorstand festlegt. Das Amt des 1. Vorsitzenden kann ein Hauptamt sein. Hierüber und über den Inhalt eines Dienstvertrages entscheidet der Vorstand.
  4. Ist das Amt des 1. Vorsitzenden ein Hauptamt obliegt ihm die Geschäftsführung des Vereins.

 

 

 

  1. Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer bestellen. Der geschäftsführende 1. Vorsitzende bzw.

der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus.

  1. Der Geschäftsführer nimmt die laufenden Angelegenheiten des Vereins in eigener Verantwortung wahr. Im Rahmen dieser Kompetenz ist er befugt den Verein im Einzelfall bis zu einem vom Vorstand zu bestimmenden Betrag zu verpflichten. Gleiches gilt für den geschäftsführenden Vorsitzenden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied währen der Wahlperiode aus kann der Vorstand mit Stimmenmehrheit für den Rest der Wahlperiode einen Vertreter bestellen. Der Vorstand hat die Aufgaben des Vereins durchzuführen. Im obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Entscheidung über alle sonstigen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführer bzw. der geschäftsführende Vorsitzende zuständig ist.
  3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der Satzung sowie für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
  4. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Er bestellt den Geschäftsführer und beschließt den jährlichen Haushaltsplan. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vereinsvorstand bestimmt das offizielle Presseorgan des Vereins.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.

  

§ 8 Der Beirat

  

  1. Der Vereinsvorstand und mindestens 4 höchstens neun Beiratsmitglieder bilden den Beirat. Auch die Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
  2. Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung zu hören. Sitzungen des Beirats werden vom Vereinsvorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung soll in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Beiratsmitgliedern muss eine außerordentliche Sitzung des Beirats einberufen werden. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertreters.

§ 9 Mitgliederversammlung

  

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und

Grundbesitzes, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb der ersten 7 Monate des Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Vereinszeitung. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  1. Wahl und Abberufung des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters, des Kassiers, des Schriftführers und der Ausschussmitglieder;
  2. Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts sowie des Haushaltsplans;
  3. Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand;
  4. Wahl von 2 Kassenprüfern;
  5. Festsetzung des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  7. Änderung der Satzung;
  8. Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  2. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe. Auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern durch schriftliche Abstimmung per Stimmzettel.
  3. Die Wahlen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt. Im Falle der Wahl des Vorsitzenden durch ein anderes Mitglied des Ausschusses. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit an abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Für die Wahl des Vorsitzenden gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
  4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  5. Erreichen ein oder mehrere Bewerber nicht die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei mehreren Bewerbern nehmen an diesem Wahlgang nur die beiden Bewerber teil, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielt haben. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die einfache Mehrheit an abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder eines Ausschussmitglieds ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Anträge von Mitgliedern sind nur dann in der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.

  

§ 10 Kassenprüfung

  

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Beleg auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.

Der Jahresabschluss kann eine Woche vor der Generalversammlung in der Geschäftsstelle zu den jeweiligen Geschäftszeiten eingesehen werden.

  

§ 11 Datenschutzregelung

  

Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:

  

Vollständiger Name

Titel akademischer Grad (sofern vom Mitglied angegeben)

Postanschrift

Telefonnummer

Geburtsdatum (sofern vom Mitglied angegeben)

Bankverbindung (bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren)

Umfang des Immobilienbesitzes

E-Mailadresse (sofern vom Mitglied angegeben)

  

Diese persönlichen Informationen werden vom Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.

 

Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

  

 

§ 12 Geschäftsjahr

  

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  

§ 13 Satzungsänderung

  

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  

§ 14 Auflösung des Vereins

  

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder und einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zweier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
  3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

  

Fürth, den 27.10.2023

  

  

Steuerberaterin Nicole Brumbach                RA i.R. Peter G. Zymelka      Carolin Diethorn

-1. Vorsitzende-                                            -2. Vorsitzender-                         -Schriftführerin-

        

 

 

​​​​​Informationen und Bedingungen zur Mitgliedschaft

(gemäß § 4 der Vereinssatzung)

 

Haus und Grund Fürth – Haus und Grundbesitzerverein Fürth und Umgebung e.V. besteht seit 1892 und vertritt seither die Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Fürth und im Landkreis Fürth.

 

Mit diesem Blatt erhalten Sie Informationen über die Leistungen des Vereins und weitere Bedingungen der Mitgliedschaft.

 

SATZUNG

Die Aufgaben des Vereins, die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder, sowie Formalien der Mitgliedschaft sind in der Vereinssatzung geregelt. Sofern Ihnen die Satzung noch nicht ausgehändigt wurde, können Sie ein Exemplar in der Geschäftsstelle erhalten. Sie ist auch in unsere Homepage eingestellt.

 

BEGRÜNDUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft wird erst durch Annahme Ihres Antrags begründet. Die Annahme des Antrags geschieht in der Regel durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises nach entsprechender Entscheidung des Vorstandes. Erst dann können die Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden. Falls ausnahmsweise Leistungen schon früher gewährt werden, kommt die Annahme des Antrags dadurch zustande. Die Mitgliedschaft ist entsprechend der Satzung für zwei volle Kalenderjahre aufrechtzuerhalten.

 

Eine Beratung erhalten Sie grundsätzlich nur für Objekte, für die Mitgliedschaft im Verein besteht und die bei der Berechnung des Mitgliedsbeitrags berücksichtigt sind. Sollten Sie auch Auskünfte für andere Immobilien benötigen, können Sie den Umfang der Mitgliedschaft zu den jeweils gültigen Konditionen erweitern, ohne dass dafür nochmals eine Aufnahmegebühr fällig wird. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich auch für Eigentümergemeinschaften oder Erbgemeinschaften möglich, nicht jedoch für Wohnungseigentümergemeinschaften nach WEG.

Beratungen und Vertretungen einzelner Miteigentümer betreffend Auseinandersetzungen innerhalb der Gemeinschaft können nicht erfolgen. Gleiches gilt auch für eine außergerichtliche Vertretung bei Auseinandersetzungen zwischen Vereinsmitgliedern.

 

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet gemäß § 3 Abs. 5 unserer Satzung durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, jedoch nicht vor Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren seit Begründung der Mitgliedschaft. Bitte beachten Sie, dass die Kündigungsfrist auch bei Übertragung des Eigentums einzuhalten ist. Die Mitgliedschaft kann durch den Rechtsnachfolger im Wege der Umschreibung fortgeführt werden, ohne dass nochmals eine Aufnahmegebühr fällig wird.

 

Weitere Beendigungsgründe sind Tod des Mitglieds (bei möglicher Fortführung durch Rechtsnachfolger ohne Aufnahmegebühr) und Ausschluss. In diesen Fällen endet die Mitgliedschaft für den laufenden Monat nach Eingang oder Zugang entsprechender Erklärungen.

 

VEREINSZWECK

Primäre Aufgabe und Zweck des Vereins ist entsprechend den Bestimmungen in § 2 der Satzung die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft.

 

Der Verein ist Mitglied im Landesverband Haus und Grund Bayern, dieser wiederum Mitglied im Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer (Haus und Grund Deutschland) mit Sitz in Berlin. Durch diese Verbände werden auch Ihre Interessen auf landes- bzw. bundespolitischer Ebene vertreten. Als Mitglied von Haus und Grund Fürth gehören Sie zu einer Solidargemeinschaft von über 900.000 in Deutschland organisierten Immobilieneigentümer.

 

Folgende Leistungen sind mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags abgegolten:

 

HAUSBESITZERZEITUNG

Sie erhalten regelmäßig (derzeit 11 Ausgaben pro Jahr) die Hausbesitzerzeitung kostenfrei zugestellt. Darin werden Sie sowohl informiert über Veranstaltungen jeglicher Art einschließlich Mitgliederversammlungen als auch über aktuelle miet- und steuerrechtliche Sachverhalte und Gerichtsurteile. Darüber hinaus werden auch die jeweils gültigen Öffnungs- und Sprechzeiten in der Zeitung veröffentlicht.

 

BERATUNG ALLGEMEIN

Bitte beachten Sie die Beratungsangebote des Vereins jeweils rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Sie können damit möglicherweise nicht wieder gut zu machende Fehler vermeiden. Zu den jeweiligen Beratungsterminen sollten Sie alle notwendigen Unterlagen mitbringen und die Berater über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der betreffenden Immobilien aufklären.

 

Unsere Rechtsberater unterstützen Sie innerhalb der angegebenen Sprechzeiten bei allen rechtlichen Problemen Ihren Immobilienbesitz betreffend, insbesondere auf dem Gebiet des Miet- und Pachtrechts, des Nachbarrechts und des Wohnungseigentumsrechts.

 

Eine Beratung auf anderen Rechtsgebieten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Ihrem Immobilienbesitz stehen, kann aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen.

 

Die Beratung ist aufgeteilt in telefonische Beratung und persönliche Beratung mit Terminsvereinbarung. Sie können sich auch per E-Mail mit Fragen an uns wenden, die dann üblicherweise umgehend per E-Mail beantwortet werden.

 

Die Beratung kann nur in den Räumen des Vereins wahrgenommen werden. Ortstermine außer Haus sind nicht möglich. Dem Vereinszweck entsprechend leistet der Verein für seine Mitglieder in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe. Sollte sich aus den Umständen des Einzelfalls nach Einschätzung des jeweiligen Rechtsberaters die Notwendigkeit ergeben, Sie mit entsprechender Bevollmächtigung auch gegenüber Dritten zu vertreten das heißt den außergerichtlichen Schriftverkehr zu übernehmen, fallen hierfür Auslagen an deren genaue Höhe Sie aus dem Aushang in der Geschäftsstelle entnehmen können. Sie erhalten in solchen Fällen jeweils Abschriften des eingehenden und des ausgehenden Schriftverkehrs zur Kenntnisnahme. Beachten Sie aber bitte, dass die Rechtsberater im Schriftverkehr gesetzte Fristen (auch der Gegenseite) nicht überwachen. Bei Überschreitung der Fristen oder im Fall, dass Sie Ihnen durch die Gegenseite gesetzte Fristen nicht einhalten können, sollten Sie dies bitte unverzüglich der Geschäftsstelle mitteilen. Nach den Grundsätzen des Rechtsberatungsgesetzes und den satzungsgemäßen Bestimmungen ist es dem Verein nur möglich eine außergerichtliche Vertretung und Beratung zur gewährleisten. Sie können allerdings unsere Rechtsberater, die jeweils eigene Rechtsanwaltskanzleien betreiben gegebenenfalls auch mit Ihrer Vertretung in gerichtlichen Verfahren beauftragen.

 

 

 

STEUERBERATUNG

Diesbezüglich gelten die obigen Ausführungen zur Rechtsberatung entsprechend. Die Steuerberatung findet derzeit einmal monatlich (derzeit am zweiten Dienstag im Monat von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr) nach Terminvereinbarung statt. Bitte berücksichtigen Sie, dass im Rahmen der Steuerberatung nur allgemeine kurze Fragen in Zusammenhang mit Immobilienvermögen beantwortet werden können. Die Durchsicht von selbst gefertigten Steuererklärungen sowie Prüfung umfangreicher steuerlicher Sachverhalte, die mit einer eingehenden Prüfung oder Durchsicht von Unterlagen verbunden ist, kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung durch den jeweiligen mit dem Verein zusammen arbeitenden Steuerberater gegen die üblichen Gebühren eines Steuerberaters erfolgen.

 

BAU- UND MODERNISIERUNGSBERATUNG

 

Derzeit einmal monatlich steht Ihnen ein Baufachmann zur Beantwortung von bautechnischen Fragen, Sanierung, Instandsetzung, Genehmigungsverfahren u.a. zur Verfügung. Über die Beratung hinausgehende Leistungen, die etwa erforderlich werden, um Fragen fundiert beantworten zu können (zum Beispiel Untersuchungen vor Ort, Gutachten, Planungs- oder sonstige Leistungen nach HOAI) sowie die Wertermittlung sind nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten, sondern müssen nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen mit dem jeweiligen Berater abgerechnet werden.

 

VERSICHERUNGSBERATUNG

Hier bietet sich Ihnen die Möglichkeit sich einmal monatlich (derzeit am zweiten Dienstag im Monat 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr) sich über den für Immobilieneigentümer notwendigen oder empfehlenswerten Versicherungsschutz zu informieren oder überprüfen zu lassen inwieweit ihr bestehender Versicherungsschutz ausreichend ist. Soweit Sie Lücken in Ihrem Versicherungsschutz feststellen, besteht die Möglichkeit Ihnen günstige Versicherungen für Immobilieneigentümer über die Bayerische Hausbesitzerversicherung in München anzubieten.

 

Gegen gesondertes Entgelt bieten wir noch folgende Leistungen an:

 

SONSTIGE LEISTUNGEN

Bei Bedarf können wir Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen erstellen. Voraussetzung dafür ist, dass uns die benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Wenn diese nicht ausreichen, um eine rechtssichere Betriebskostenabrechnung zu erstellen können unsere Mitarbeiter einen entsprechenden Auftrag zurückweisen. In unserer Vereinsgeschäftsstelle können Sie viele für die Verwaltung Ihres Anwesens notwendige Formulare oder auch nützliche Informationen bekommen. Außerdem können Sie durch Vermittlung des Vereins bei der Hausbank München Ihre Mietkautionen sogar für Sie finanziell vorteilhaft anlegen. Da Haus und Grund Fürth seine Mittel überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen bestreitet und ein eingetragener Verein durch seine Organe demokratisch bestimmt wird, kann sich der Leistungsumfang der vom Verein gewährten Leistungen aufgrund von für alle Mitglieder bindenden Beschlüssen dieser Organe jeweils einschränken oder erweitern. Gleiches gilt auch für den Beitrag.