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Indexmiete

Aus der Praxis - die häufigsten Fragen nachfolgend zusammen gestellt.

Die Indexmiete wird durch § 557b BGB bestimmt.

Bei der Indexmiete handelt es sich um eine Wertsicherungsklausel, denn der Mietpreis ist nicht dauerhaft auf einen festen Wert bestimmt, sondern wird, ausgehend von einer Basismiete, nach von beiden Vertragsparteien nachvollziehbaren Parametern, wie an einen Preisindex gekoppelt.

Für die wirksame Vereinbarung einer Indexmiete bei Wohnraum ist es Voraussetzung, dass

  • die Bezugsgrundlage der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist (Bezeichnung im Gesetz: "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland"),
  • die Miete jeweils für ein Jahr unverändert bleibt,
  • die Mieterhöhung jeweils schriftlich geltend gemacht wird,
  • die Berechnung der neuen Mietforderung offengelegt wird,
  • eine Erhöhung wegen Modernisierung nur auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen der Vermieter durch gesetzliche oder behördliche Auflagen zur Modernisierung veranlasst wurde (z. B. zur Einhaltung von Abgaswerten),
  • weitere Mieterhöhungen bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ausgeschlossen sind.
  • (Quelle: Wikipedia)

Hinweise: Bei vereinbarter Indexmiete ist – wie bei der Staffelmiete – eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeschlossen. Hingegen ist eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB mit Einschränkungen möglich. Dies dann, wenn die baulichen Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt worden sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Dies können Maßnahmen aufgrund behördlicher Anordnungen oder gesetzlicher Gebote sein, etwa der Einbau von Wärmezählern oder Heizkostenverteilern auf Grundlage der Heizkostenverordnung oder Erneuerung der Heizung wegen verschärfter Abgasvorschriften.

Die Indexmiete folgt stets der Inflation und bietet eine 100-prozentuale Sicherheit der Preisanpassung.

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