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Mieterhöhungen
Möglichkeiten für Vermieter
Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
Vertragliche Vereinbarungen
- Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 557a BGB: Miete steigt automatisch in bestimmten zeitlichen Abständen nach einem festgelegten Betrag an),Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b BGB: Automatische Mieterhöhung nach einem Lebenshaltungspreisindex),
- Vereinbarung einer Festmiete: Für einen bestimmten Zeitraum ist jede Mieterhöhung in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
- Einvernehmliche Vereinbarung als Ergänzung zum Mietvertrag; beide Parteien handeln privatrechtlich die neue Nettomiete aus.
- Möglich ist also auch die Bezugnahme auf die Mietpreisübersicht des Finanzamtes, auf Gemeindestatistiken oder Gemeindegutachten des Bauausschusses, ein über eine vergleichbare Wohnung erstelltes Sachverständigengutachten, eine Mietübersicht durch Internetportalen.
Gesetzliche Erhöhungsmöglichkeiten
Der Vermieter kann die Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Miete üblicherweise mit vier Möglichkeiten begründen.
- Mietspiegel (§ 558 a II 1, c, d BGB)
- Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558a II 2, e BGB)
- Gutachten eines Sachverständigen (§ 558 a II 3 BGB)
- Verweis auf drei vergleichbare Wohnungen (§ 558 a II 4 BGB).
Die einzelnen Erhöhungsmöglichkeiten sind pro Einzelfall zu prüfen.
Weitere Hinweise sollten mit Haus und Grund besprochen werden.
Formulare oder Info-Blätter haben wir vorrätig.
Schreiben Sie uns eine Mail und fordern Informationen an: - info@haus-und-grund-eutin.de