
Hinweise Haus und Grund

Umfang der Räum- und Streupflicht
Umfang der Verpflichtung, bei Schnee und Eis zu räumen oder zu streuen, orientiert sich am Einzelfall. Hierbei spielt die Verkehrslage des Grundstückes und die Wichtigkeit des Verkehrswege seine Rolle. Darüber hinaus haben aber auch die kommunalen Vorschriften Einfluss auf das Ausmaß der Sicherung. Als Faustformel für regelmäßiges Räumen und Streuen gilt der Zeitraum zwischen 7 Uhr morgens und 21 Uhr abends. Gibt es in einem Mehrfamilienhaus einen Bewohner, der sich bereits morgens um sechs Uhr auf den Weg zur Arbeit macht, greift für diesen keine Ausnahmeregelung.

Abnahmeprotokoll
Wie wichtig das Protokoll ist, erkennt man bereits an einem einfachen Beispiel: Wenn Sie als Vermieter bei der Wohnungsabnahme entdecken, dass der Teppichboden großflächig verschmutzt ist, der Mieter aber beteuert, dass der Zustand bereits bei seinem Auszug bestand. In einer solchen Situation kann ein Übergabeprotokoll juristische Streitigkeiten oftmals bereits im Vorfeld beilegen.
Haus und Grund Eutin hat ein spezielles Abnahme- und Übergabeprotokoll. Außerdem können Mitglieder des Vereins auf eine kompetente Rechtsberatung zurückgreifen, die dem Vermieter bei den rechtlichen Fragen einer Übergabe zur Seite steht.

Mietermodernisierung
Umbaumaßnahmen ohne Zustimmung des Vermieters sind grundsätzlich nicht zulässig. Baut der Mieter dennoch um, ist er auf Verlangen des Vermieters in der Pflicht, den Rückbau so vorzunehmen, dass sich die Wohnung wieder in dem Zustand befindet, in dem sie zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe war. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Badewanne wieder eingebaut, oder eine Wand wieder hochgezogen werden muss. Fakt ist, Mieter dürfen ohne Zustimmung keine bauliche Veränderung vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung qualitativ aufgewertet würde.

Schönheitsreparaturen
Das Thema Schönheitsreparaturen führt immer wieder zu Diskussionen zwischen Mieter und Vermieter. Was ist eine Schönheitsreparatur, wer muss sie durchführen, in welchem Zustand muss die Wohnung übergeben werden? Riskieren Sie keine falschen Klauseln im Mietvertrag, sondern nutzen Sie die rechtssicheren Mustervorlagen des Haus & Grund-Vereins. Verändern Sie auf keinen Fall die Klauseln zu Schönheitsreparaturen, da diese immer auf dem aktuellsten juristischen Stand gehalten sind.

Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(NachbG Schl.-H.)
§ 37 Grenzabstände
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
(2) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt zu werden.
§ 31 Beschaffenheit der Einfriedigung
(1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein; läßt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, so ist ein etwa 1,20 m hoher Zaun aus Maschendraht zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle denn Satz 1 genannten Einfriedigungsart.
(2) Bietet die Einfriedigung nach Absatz 1 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, die von einem einzufriedigenden Grundstück ausgehen, so ist die Einfriedigung in dem erforderlichen Umfang zu verstärken, zu erhöhen oder zu vertiefen.
Hinweis:
Als Sichtschutz sollte die Höhe in etwa 170 cm bis 190 cm betragen. Der Abstand zum Nachbargrundstück beträgt, wenn nicht anders geregelt, mindestens 50 cm.