
Formularwesen und Rundschreiben
- Informationsblätter stellen wir zum Abruf bereit. Schreiben Sie uns per Mail an, welche Informationen benötigt werden. Zum Beispiel: Laubfall, Schönheitsreparaturen.
- Informationsschriften können ebenso per Mail angefordert werden, diese hat unser Ortsverein zusammengestellt. Zum Beispiel: Hinweise Mietverträge, Mietverhältnis, Kündigung, Betriebskostenabrechnung.
- Alternativ - sprechen Sie in unserer Geschäftsstelle vor, vor Ort können wir dann die benötigten Vordrucke ausdrucken.
- Unser Mail: info(ad)haus-und-grund-eutin.de Terminvereinbarung unter: T 04521 78142
Unter folgenden Adressen gelangen Sie zu den einzelnen Info-Box-Bereichen.
- Technische Informationen Energieausweis, Rauchmelder, Trinkwasserverordnung
- Hinweise Haus und Grund Abnahmeprotokoll, Mietmodernisierung, Schönheitsreparaturen
- Informationsblätter Kostenlose Informationsblätter
- Informations-Schriften Mieterhöhungen, Datenschutz Vermieter, Kündigungen
- Miet-Formulare Rechtssichere Mitverträge von Haus und Grund
- Bewertung und Verkauf Bewertung von Immobilien, Verkauf, Finanzierung
- Bonitätsprüfung SCHUFA Bonitäts-Prüfung
Haus & Grund Eutin - Ortsverband in Ostholstein
Blogeintrag vom 22.02.2021
Betriebskostenabrechnung: Die Belegeinsicht erstreckt sich auch auf die Zahlungsbelege
"Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist bekannt, dass der Vermieter dem Mieter Einsicht gewähren muss in die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegenden Unterlagen. In seinem Urteil vom 9. Dezember 2020 hatte der BGH die Frage zu beantworten, wie weit diese Gewährungspflicht des Vermieters geht. In dem vom BGH behandelten Fall machte der Mieter von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, weil der Vermieter ihm zwar Einsicht, in die der Betriebskostabrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen gewährte, aber nicht in die entsprechenden Zahlungsbelege.
Der BGH entschied zu Gunsten des Mieters, dass diesem ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zustehe, bis der Vermieter ihm die Einsicht in die entsprechenden Zahlungsbelege gewährt. Der BGH führt hierzu aus, dass zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege gehören. In diesem Zusammenhang stellt der BGH auch klar, dass ein allgemeines Interesse des Mieters auf Einsicht hierbei genügt und er keine besonderen Gründe gegenüber dem Mieter erklären muss. Nach den Ausführungen des BGH ist es für den Anspruch des Mieters diesbezüglich auch unerheblich, ob die Betriebskostenabrechnung nach dem Abfluss- oder dem Leistungsprinzip erfolgt ist. Beim Abflussprinzip legt der Vermieter der Betriebskostenabrechnung die Positionen zu Grunde die der Vermieter im Abrechnungszeitraum bezahlt hat, beim Leistungsprinzip legt der Vermieter die Positionen zu Grunde die der Mieter im Abrechnungszeitraum verursacht hat.
Auch wenn das Urteil des BGH rechtlich gesehen wenig überraschend ist, steht zu befürchten, dass einige Mieter versuchen werden, sich aus rein taktischen Gründen auf die Erweiterung des Einsichtsrechts zu berufen, um etwaige Nachzahlung zu verzögern. Haus & Grund Schleswig-Holstein empfiehlt daher den Vermietern die jeweiligen Zahlungsbelege für die Betriebskostenabrechnung bereits während des Jahres organisiert zu archivieren."