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Share-Deals

Verschärfung der Regelungen zu den Share–Deals 

Grundsätzlich muss jeder Immobilienkäufer beim Erwerb der Immobilie eine Grunderwerbsteuer von bis zu 6,5 Prozent (in Bayern 3,5 Prozent) des Kaufpreises zahlen. Eine Ausnahme gab es für Unternehmen bzw. Großinvestoren. Diese konnten durch ein steuerliches Schlupfloch die Grunderwerbsteuer umgehen, in dem der Käufer die Immobilie nicht direkt erwirbt, sondern Anteile an einer Gesellschaft kauft, der die Immobilie bzw. das Grundstück gehört (sog. Share Deals). Denn die Grunderwerbsteuer wurde in diesen Fällen nur fällig, wenn mindestens 95 Prozent der Anteile der immobilienhaltenden Gesellschaft übertragen wurden und die restlichen fünf Prozent der Anteile weniger als fünf Jahre gehalten wurden. Die legalen Share–Deals benachteiligten private Käufer, die keine Möglichkeit hatten, der Steuerbelastung durch diese Art von Transaktion zu entgehen. Haus & Grund Bayern forderte schon lange, derartige legale Steuerschlupflöcher abzuschaffen, denn große Unternehmen sparten durch solche Deals Millionen, während hingegen private Käufer zur Kasse gebeten wurden. Das kann nicht sein!

Den Share Deals wurde nun der Riegel vorgeschoben, indem sie zwar nicht verboten, aber erschwert wurden. Mit der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wird die Grunderwerbsteuer nunmehr bereits ab einer Übertragung von 90 Prozent der Anteile fällig. Auch die notwendige Haltefrist der Anteile wurde von fünf auf zehn Jahre verlängert. Der Gesetzgeber bleibt damit hinter dem Koalitionsvertrag zurück. Dieser hatte eine Fälligkeitsgrenze von 75 Prozent vorgesehen sowie eine Rückwirkung dieser Regelung. Beides fand keinen Eingang in das neue Gesetz.

Der Bundestag hatte sich bereits im September 2019 mit einem entsprechenden Antrag der Bundesländer befasst, der Share-Deals eindämmen sollte. Leider kam das Gesetzgebungsverfahren dann aber ins Stocken. Erst seit 1. Juli 2021 gelten  nunmehr die verschärften Vorschriften. 

 

- 5.05.2021 -