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Die Kleine Hausverwaltung

Schutz bei Vermögensschäden

Kleine Hausverwaltungen hat es immer gegeben. Sie sind mit der staatlichen Regulierung der Hausverwaltertätigkeit vom 01.08.2018, die eine Registrierungspflicht für gewerblich tätige Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung vorschreibt, nicht vom Markt verschwunden. Auch kleine Hausverwaltungen, die weniger als 100 Wohneinheiten verwalten, nicht gewerblich tätig sind und nicht der Registrierungspflicht unterliegen, haben ihre Daseinsberechtigung.

Wie viele Wohnungseigentümergemeinschaften es gibt, die sich gegen eine Fremdverwaltung ihrer Immobilie entscheiden und eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Gemeinschaft mit der Verwaltung beauftragen, ist nicht bekannt. Die Motive für diese Entscheidung sind vielfältig, die Bekanntheit des beauftragten Eigentümers im Haus, erwartete Kostenersparnis bei Vergabe an ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft, kurze Wege der Verständigung bei verwaltungsrelevanten Fragen, der Anspruch an die gemeinschaftliche Interessenvertretung unter Freunden spielen eine Rolle.

Der mit der Verwaltung beauftragte private Immobilieneigentümer trägt die gleiche gesetzliche Verantwortung für die ordentliche gewissenhafte Betreuung des fremden Eigentums, wie jeder professionelle, gewerblich tätige Hausverwalter. Die im Zuge der Hausverwaltung erbrachten Dienstleistungen bergen allgemeine Haftungsrisiken, wenn der Verwalter gegen Mitteilungs-, Beratungs-, Prüfungs- oder Sorgfaltspflichten gegenüber der Gemeinschaft schuldhaft verstößt. Pflichtverletzungen, die zu einem finanziellen Schaden für einen Eigentümer oder für die Gemeinschaft führen, können in der Folge die Schadenersatz­pflicht des Verwalters bedeuten. In Verbindung mit einer Vielzahl zu beachtender gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen und der Rechtssprechung ergibt sich so ein erhebliches Haftungsrisiko, auch wenn die Vergütung der privaten Verwaltertätigkeit unter Umständen minimal ausfällt.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung - Eigenständige Absicherung des Haftungsrisikos

Bekannte Schadenbeispiele sind

  • Doppelvermietung
  • verspätete Kündigung von Verträgen
  • nicht rechtzeitiger Einzug von Mieten und Nebenkosten
  • Vertragsabschluss mit Dritten ohne Vollmacht
  • zu billige Vermietung
  • fehlerhafte Kostenberechnung
  • verspätete Nebenkostenabrechnung
  • nicht beaufsichtigte Handwerkerarbeiten
  • nicht beanstandete mangelhafte Leistungen von Auftragnehmern
  • verspätete Zahlung von Handwerkerrechnungen

Finanzielle Einbußen, die den Wohnungseigentümern dadurch entstehen, werden als Vermögensschäden bezeichnet.

Hieraus ergibt sich die Empfehlung einer eigenständigen Absicherung des Haftungsrisikos, wegen Vermögens­schäden von Eigentümern in Anspruch genommen zu werden. Eine Vermögensschaden-Haftpflicht­versicherung gewährt Schutz für den Fall, dass ein Hausverwalter wegen einer begangenen Pflichtverletzung von einem Eigentümer der Gemeinschaft oder der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Regress genommen wird.

Der Versicherungsschutz einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung umfasst

  • die Abwehr unberechtigter und
  • die Befriedigung berechtigter Ansprüche.

» Angebotsanforderung

Die Versicherungssumme ist wählbar, beginnt bei 100.000 EUR je Versicherungsfall. Weil man aber im Vorhinein nicht abschätzen kann, wie hoch ein Schaden wird, sollte standardmäßig die sonst für gewerblich tätige Wohnimmobilienverwalter gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Versicherungssumme von 500.000 EUR je Versicherungsfall, zweifach maximiert für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres, auch für kleine Hausverwalter vereinbart werden. Dieser Versicherungsschutz kann zu einem Jahresbeitrag von weniger als 100 EURO kleinen Hausverwaltungen ohne gewerbliche Tätigkeit angeboten werden.

Für weitere Erläuterungen und Informationen steht Ihnen GET Service GmbH, Tel. 040 3039080 gern zur Verfügung.

RAin Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH