Mietrechtsreform: Was auf Vermieterinnen und Vermieter zukommt
Die von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig vorgelegte Reform des Mietrechts hat inzwischen das Kabinett passiert. Für die rund 5,5 Millionen privaten Vermieterinnen und Vermieter in Deutschland bedeutet das ein ganzes Bündel neuer Regeln, die den Spielraum bei Mieterhöhungen, Vertragsgestaltung und Kündigungen spürbar einschränken. Als Präsident von Haus & Grund Mecklenburg-Vorpommern möchte ich Ihnen einen Überblick geben, welche Änderungen konkret geplant sind und was sie für Sie als Vermieter bedeuten können.
Möblierte Wohnungen: strengerer Preisdeckel
Wer eine möblierte Wohnung in einem angespannten Wohnungsmarkt vermietet, muss künftig schon vor Vertragsabschluss offenlegen, welchen Zuschlag er für die Möblierung verlangt. Fehlt diese Angabe, gilt zunächst nur die unmöblierte Miete, eine Nachholung ist aber möglich. Statt der ursprünglich diskutierten fünf Prozent soll künftig eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete als Möblierungszuschlag zulässig sein, alternativ orientiert sich der Zuschlag am Zeitwert der Einrichtungsgegenstände. Für viele Vermieter dürfte das eine deutliche Reduzierung der bisher üblichen Aufschläge bedeuten.
Neue Schonfrist bei Zahlungsverzug
Besonders weitreichend ist die geplante Änderung beim Kündigungsschutz. Bislang blieb eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch dann wirksam, wenn die Mietschulden nachträglich beglichen wurden, sofern sie hilfsweise neben einer fristlosen Kündigung ausgesprochen wurde. Künftig soll für die ordentliche Kündigung dieselbe Schonfristregelung gelten wie für die fristlose. Zahlt der Mieter oder eine öffentliche Stelle die Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die Kündigung unwirksam, sofern in den letzten zwei Jahren nicht bereits eine solche Schonfristzahlung erfolgt ist. Das verschiebt das Risiko bei Zahlungsverzug spürbar zulasten der Vermieterseite.
Indexmieten: Deckelung ab drei Prozent
Auch bei Indexmietverträgen wird nachjustiert. Bis zu einer Inflationsrate von drei Prozent ändert sich nichts, darüber hinaus soll die Steigerung nur noch zur Hälfte an die Miete weitergegeben werden können. Der ursprünglich diskutierte feste Deckel von 3,5 Prozent wurde damit zugunsten dieser gestaffelten Lösung fallen gelassen. Bei einer Kaltmiete von 1.200 Euro und einer Inflationsrate von neun Prozent würde das den Unterschied zwischen 108 Euro und künftig maximal 72 Euro monatlicher Erhöhung ausmachen.
Kurzzeitverträge nur noch bis sechs Monate ohne Mietpreisbremse
Wer die Mietpreisbremse bislang über einen befristeten Kurzzeitvertrag umgehen konnte, wird das künftig nur noch bei einer Laufzeit von maximal sechs Monaten dürfen, und auch nur, wenn ein besonderer Grund auf Mieterseite vorliegt, etwa eine berufliche Montagetätigkeit oder ein Praktikum. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu acht Monate ist möglich, wenn der Wunsch dazu vom Mieter ausgeht. Für hochpreisige, möblierte Kurzzeitvermietungen dürfte das in vielen Städten deutlich unattraktiver werden.
Was das für Sie bedeutet
In der Summe verschärft der Gesetzentwurf das Mietrecht spürbar zulasten der Vermieterseite. Bislang bewährte Gestaltungsspielräume, etwa bei möblierten Angeboten oder der Kurzzeitvermietung, werden enger, und die Vorgaben insgesamt strenger. Der Präsident von Haus & Grund Deutschland, Dr. Kai Warnecke, hat die Pläne bereits scharf kritisiert und vor den Folgen für die Investitionsbereitschaft privater Vermieter gewarnt.
Genau hier setzt die Arbeit unseres Bundesverbands an. Haus & Grund Deutschland vertritt in Berlin die Interessen der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer gegenüber Politik und Gesetzgeber und bringt unsere Positionen unmittelbar in den Gesetzgebungsprozess ein. Als Landesverband stehen wir dabei eng mit dem Bundesverband im Austausch und tragen die Anliegen unserer Mitglieder aus Mecklenburg-Vorpommern mit ein.
Sollten Sie Fragen zu den geplanten Änderungen oder zu Ihrem konkreten Mietverhältnis haben, wenden Sie sich gerne an uns. Als Mitglied von Haus & Grund Mecklenburg-Vorpommern erhalten Sie über unseren Verband auch juristische Unterstützung durch unsere Anwälte.
// Torsten Ehrke, Präsident des Landesverbands M-V