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Videoüberwachung

Einbrecher möchten gerne unerkannt arbeiten. Videokameras können deshalb abschreckend auf sie wirken. Auch ist es von Vorteil, wenn man weiß, wem man die Türe öffnet. Der Schutz vor Einbrechern durch die Installation einer Videokamera wirft allerdings viele juristische Fallstricke auf.

Wer eine Videokamera installiert, darf diese nur auf sein eigenes Grundstück ausrichten. Es muss dabei auch objektiv klar feststellbar sein, dass anliegende öffentliche Flächen und das Grundstück des Nachbarn nicht erfasst werden. Passanten müssen also erkennen können, dass sie nur gefilmt werden, wenn sie das Grundstück betreten. Außerdem muss ein erheblicher Aufwand notwendig sein, um diese zulässige Ausrichtung der Videokamera zu ändern. Das wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Kamera mittels einer Fernsteuerung schwenkbar ist.

Wohnungseigentumsanlage

Richtig problematisch wird es, wenn im Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage eine Videokamera installiert werden soll, da dies eine „bauliche Veränderung“ ist. Da durch die Videokamera alle Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden (alle nutzen denselben Eingang), müssen auch alle Wohnungseigentümer zustimmen. Das ist ausnahmsweise nur dann nicht notwendig, wenn die Beeinträchtigung nur innerhalb des unvermeidlichen Maßes liegt. Doch was ist das unvermeidliche Maß, mit dem bei einer Videoüberwachung alle leben müssen? Auf diese Frage gibt es leider keine eindeutige Antwort.

Einzelfallentscheidung

Im Ergebnis muss jeder Fall individuell geprüft werden. Bei dieser Prüfung sind die Interessen derjenigen Wohnungseigentümer, die gerne eine Videokamera installieren möchten, mit den Interessen von allen Personen, die von der Überwachung betroffen sind, abzuwägen. Dabei sind von der Überwachung nicht nur die anderen Wohnungseigentümer betroffen, sondern auch Besucher, Passanten und Nachbarn. Häufig scheitert daran die Zulässigkeit einer Videoüberwachung.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. Mai 2013 – Aktenzeichen: V ZR 220/12) hat jedoch ein positives Signal an alle diejenigen gesendet, die in der Wohnungseigentumsanlage gerne eine Videokamera installieren möchten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann: Unter anderem muss die Videoüberwachung einem rechtfertigenden Zweck dienen, zum Beispiel der Verfolgung von Straftaten. Auch muss der Umfang so weit wie möglich eingeschränkt werden. So darf etwa nur der Eingangsbereich und nicht das gesamte Treppenhaus gefilmt werden. Weiter dürfen die Videos nur für eine begrenzte Zeit aufbewahrt werden und es soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht jeder auf die Aufnahmen zugreifen können, am besten nur die Polizei. Schließlich muss die Überwachung transparent verlaufen, also der Umgang mit der Videoanlage in einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft festgehalten werden. Im Ergebnis bleibt die Frage, ob eine Videokamera rechtmäßig installiert wurde, aber leider eine Einzelfallentscheidung. Wie die Gerichte im Streitfall entscheiden, kann weiterhin nicht sicher vorhergesagt werden.

Videokamera im Klingeltableau

Bei einer Videokamera in einem Klingeltableau ist dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. April 2011 – Aktenzeichen: V ZR 210/10) allerdings anders. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klar formuliert, wann diese Form der Videoüberwachung zulässig ist: Zunächst darf die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert werden. Zudem soll die Bildübertragung nur in die Wohnung erfolgen, bei der geklingelt wurde. Außerdem soll die Bildübertragung nach einer Minute unterbrochen werden und letztlich darf keine Aufzeichnung möglich sein.