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BGH: Streitwertbestimmung bei einer Beschlussfeststellungsklage

Urteil v. 10.11.2023 - Az.: V ZR 51/23

Die Kläger, Eigentümer einer Wohnung in der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), haben mit ihrer Klage die Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses über Sanierungsarbeiten an ihrem Balkon gefordert und beantragt, festzustellen, dass der beantragte Beschluss gemäß der Gemeinschaftsordnung zustande gekommen ist. Das Amtsgericht Frankfurt a. M. gab dem Anfechtungsantrag statt, wies die Klage jedoch im Übrigen ab. Sowohl die Berufung vor dem Landgericht Frankfurt a. M. als auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof blieben erfolglos. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wurde vom BGH auf 65.657,30 EUR festgesetzt, wobei die Festsetzung des Streitwerts für die zweite Instanz entsprechend geändert wurde.

Nach Ansicht des BGH wird der Streitwert für eine Beschlussfeststellung nach § 49 GKG bestimmt. Für eine Beschlussfeststellungsklage gem. § 44 Abs. 1 WEG wird die Norm analog zur Anwendung gebracht. Hiernach muss auf das Interesse aller Eigentümer abgestellt werden, dieses entspricht dann den voraussichtlichen Sanierungsmaßnahmen. Der Streitwert, der sich nicht über das 7,5-fache des Wertes des Interesses der Kläger erstreckt gemäß § 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG, wird durch die anteilig auf sie entfallenden Kosten bestimmt. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Sanierungskosten ausschließlich von den Wohnungseigentümern des Hauses zu tragen sind, wodurch sich das Interesse der Kläger auf 18,45 % der Sanierungskosten, also auf 12.113,77 EUR beläuft. Da das 7,5-fache dieses Betrags die Gesamtsanierungskosten übersteigt, wird der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 65.657,30 EUR festgesetzt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Kläger gemäß § 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG übersteigt. Da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, werden deren Werte nicht addiert.