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LG Berlin II: Mietminderung bei Baulärm

Urteil v. 08.02.2024 - Az.: 64 S 319/21

Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des 8. Senats und weist die Berufung mit dem Hinweis zurück, dass eine Mietminderung aufgrund einer Baustelle auf dem benachbarten Grundstück nicht gerechtfertigt ist.

Die Mieterin klagte gegen die Vermieterin auf Mietminderung wegen erheblicher Beeinträchtigung durch eine Baustelle auf dem Nachbargrundstück. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Mieterin nicht ausreichend darlegte, dass die Beeinträchtigung über das nach dem Gesetz tolerierbare Maß hinausging. Die Mieterin legt Berufung ein und argumentiert, dass ihr Vortrag gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend war und nun das Gericht in die Beweisaufnahme eintreten sollte, um festzustellen, ob ein Mangel vorliegt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage durch das AG. Es sah keine wesentliche Beeinträchtigung durch die Baumaßnahmen, die die Beklagte gemäß § 906 BGB hätte unterbinden oder gegen angemessene Entschädigung dulden müssen. Gemäß der Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesgerichtshofs müssen Vermieter nicht für jede als unerheblich einzustufende Beeinträchtigung des genutzten Wohnraums haften. Sie sind nur für Belastungen haftbar, die sie selbst nach § 906 BGB abwehren könnten. Das Risiko unvorhergesehener Beeinträchtigungen nach Vertragsabschluss liegt normalerweise nicht beim Vermieter. Beeinträchtigungen durch Dritte gelten für beide Vertragsparteien als unvermeidbares Ereignis, für das der Vermieter nicht haftbar ist. Die Neubebauung des Nachbargrundstücks wird als ortsübliche Nutzung betrachtet, sofern sie nicht häufiger als alle 50 Jahre stattfindet. Gemäß der erteilten Baugenehmigung konnte die Beklagte diese Nutzung nicht verhindern und muss sie ohne Entschädigung akzeptieren. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die "Bolzplatz"-Rechtsprechung des BGH und verweist auf vorherige Urteile vom 24.11.2021 (Az.: VIII ZR 258/19) und vom 29.4.2020 (Az.: VIII ZR 31/18). Es argumentiert überzeugend, dass Vermieter nicht für Immissionen während der Mietzeit haften, die auf die Umgebung des Grundstücks zurückzuführen sind. Eine Ausnahme besteht nur, wenn explizite Vereinbarungen getroffen wurden, was jedoch selten der Fall ist, da Vermieter in der Regel keinen Einfluss auf die Umgebung haben.