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Rauchmelderpflicht

Rauchmelderpflicht – das müssen Vermieter beachten

Das Thema Rauchmelderpflicht spielt für Mieter und Vermieter von Häusern und Wohnungen jeweils eine wichtige Rolle. Während es für die einen um die eigene Sicherheit geht, sind für die anderen Haftbarkeit und der Pflicht-Aspekt von Bedeutung. Mittlerweile herrscht überall in Deutschland eine Rauchmelderpflicht. Allerdings ist diese stets auf Landesebene geregelt.

Für Sie als Vermieter gilt also, dass Sie sich ortsabhängig individuell informieren und nach den Vorgaben des jeweiligen Landes handeln müssen. Dabei kann Ihnen einer der vielen örtlichen Vereine von Haus & Grund helfen. Diese Unterstützung hat für Sie allerdings weitere Vorteile. Schließlich gibt es in Bezug auf die Rauchmelderpflicht Details wie die Art Ihrer Immobilie, die genauen Räumlichkeiten oder die Sekundärhaftung zu berücksichtigen.

Nicht zuletzt sind Rauchmelder auch eine Sache der Kosten, sodass sich freilich Fragen nach Umlage-Potential oder steuerlichem Abzug ergeben. Insofern profitieren Sie mit Haus & Grund vor allem von Expertise und Erfahrungswerten, die für Sie gutes Geld bedeuten ( ➤ zum Vereinsfinder )

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Rauchmelderpflicht
Rauchmelderpflicht – das müssen Vermieter beachten

Wer ist für die Installation von Rauchmeldern verantwortlich?

Wie erwähnt, ist die Rauchmelderpflicht zunächst einmal Ländersache und wurde dementsprechend über die Jahre hinweg individuell als Teil jeder Landesbauordnung eingeführt. Die Basis für die Pflicht bildet dabei jeweils die Anwendernorm DIN 14676. Diese Norm behandelt Einbau, Wartung und weitere Information zum Umgang mit Rauch- und Brandmeldern. In allen Ländern grundsätzlich gleich ist, dass Eigentümer beziehungsweise Vermieter für den Einbau von Rauchmeldern verantwortlich sind.

Unterschiede gibt es jedoch bei der Wartung und Instandhaltung. Während dafür in den meisten Fällen die Pflicht bei den Besitzern, also den Mietern, einer Wohnung liegt, bleibt in manchen Bundesländern auch hier die Verantwortung beim Eigentümer. Außerdem gibt es die sogenannte Sekundärhaftung zu beachten, wonach ein Vermieter sicherzustellen hat, dass Mieter gegebenenfalls überhaupt in der Lage sind, die Melder allesamt zu warten.

Im Übrigen ist die Anwendung der DIN14676 gerade für die Instandhaltung, Funktionsprüfung und die genaue Lage im Raum wichtig. Je nach Art und Beschaffenheit Ihrer Immobilie kommt es derweil auf verschiedene Details an (beispielsweise Dachschrägen, Deckenhöhen, technische Vorgaben). Um alle Auflagen rechtssicher zu erfüllen, engagieren Sie daher idealerweise einen Experten sowohl für die Installation als auch weitere Aufgaben und lassen sich den Service vom Dienstleister stets dokumentieren.

Rauchmelderpflicht auf Mieter übertragen

Generell sind die Zuständigkeiten in Bezug auf Rauchmelder nun zwar schon gesetzlich geregelt und bedürfen nicht zwangsweise einer weiteren vertraglichen Regelung. Für Vermieter sind Klauseln zur Rauchmelderpflicht im Mietvertrag dennoch stets sinnvoll. Denn damit können Sie beispielsweise schon allein die Pflicht zur Wartung und Prüfung der Rauchmelder auf den Mieter übertragen, falls in Ihrem Bundesland ansonsten anderes gilt.

Außerdem sollten Sie im Zuge dessen festhalten, dass der Mieter versichert, zu eben dieser Aufgabe in der Lage zu sein. Ebenso sollte der Mieter mitteilen, wenn er die Betriebsfähigkeit der Geräte nicht mehr selbst testen kann. Folglich ist Sekundärhaftung minimiert.

In welchen Räumen sind Rauchmelder Pflicht?

Kommt es zu solchen Regelungen im Mietvertrag und natürlich auch generell, gibt es bestimmte Räume für die Rauchmelderpflicht zu berücksichtigen. In diesem Punkt unterscheiden sich die Landesbauordnungen nur marginal. Gehen Sie also davon aus, dass Rauchmelder in allen Schlafräumen sowie in Fluren, welche als Rettungsweg dienen, Pflicht sind. Dies gilt als Mindestausstattung.

Im Allgemeinen ist dabei auch jeweils ein Rauchmelder pro Raum vorgesehen. In wenigen Fällen bedarf es zudem in den weiteren Aufenthaltsräumen (etwa das Wohnzimmer) einen Melder oder es gibt spezielle Bestimmung für sonstige Nutzungseinheiten. Küche und Bad bleiben indes stets außen vor.

Rauchmelderpflicht auch in Altbauten

Lange Zeit musste für die Rauchmelderpflicht zwischen Neu-, Um- und Altbauten unterschieden werden. Dabei gilt die Pflicht in den Ländern zunächst nur für Neu- und Umbauten. Erst nach und nach wurde eine Rauchmelderpflicht für Alt- beziehungsweise Bestandsbauten eingeführt. Als letztes war dies nun in Sachsen der Fall, wo Rauchmelder bis spätestens 31.12.2023 in entsprechenden Immobilien nachträglich zu installieren sind. Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie auch bei Neubauten.

Sind Kosten für Rauchmelder umlagefähig?

Interessant für Vermieter ist schließlich die mögliche Umlage der Kosten auf Mieter. An sich lassen sich die Kosten der Anschaffung von Rauchmeldern nicht als Nebenkosten geltend machen. Allerdings stellt der Einsatz eine Erhöhung der Sicherheit und auch des Gebrauchswertes der Immobilie dar, sodass Anschaffung und Installation letztlich eine Modernisierungsmaßnahme sind. Demzufolge lassen sich jene Kosten zumindest zu 8% auf die Nettokaltmiete aufschlagen.

Anders ist es wiederum, wenn Vermieter die Rauchmelder nicht kaufen sondern mieten. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mietkosten nicht auf Mieter umlegbar seinen.

Anders verhalte es sich jedoch mit Kosten für Wartung und Instandhaltung der Rauchmelder. Wichtig dafür ist, dass dies auch im Mietvertrag entsprechend festgelegt und klar formuliert ist.

Kosten für Rauchmelder steuerlich absetzen

Nicht zu vergessen ist außerdem, dass Vermieter alle Kosten, die mit der Anschaffung (egal ob Erwerb oder Miete) und Anbringung von Rauchmeldern entstehen, auch steuerlich absetzen können. Diese sind dafür als Werbungskosten in der Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzutragen. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, ob und inwiefern die Kosten eventuell bereits auf Mieter umgelegt werden.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit ebenso wie die Möglichkeiten der Umlage betreffen im Übrigen nicht etwa nur jene Geräte, welche gemäß den Landesbauordnungen zur Rauchmelderpflicht gehören. Vielmehr gilt all dies dabei etwa auch für Geräte, die in Küche und Bad installiert werden.

Fazit zur Rauchmelderpflicht

Über die jeweilige Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer ergibt sich überall in Deutschland eine Rauchmelderpflicht für Häuser und Wohnungen. In Mietverhältnissen liegt diese Pflicht, was die Anschaffung und Installation betrifft, zunächst bei den Eigentümern und Vermietern der Immobilien. Die Verantwortung für Instandhaltung und Überprüfung der Gerät ist wiederum, je nach Bundeslang, Sache der Vermieter oder Mieter.

Entsprechend gibt es hier also gewisse Unterschiede und individuelle Vorschriften gemäß einer Anwendernorm, über die sich vor allem Vermieter im Klaren sein müssen. Nicht zuletzt, da es insbesondere um die Haftung im Schadensfall geht. Haus & Grund hilft Ihnen dabei, alle Vorgaben ordnungsgemäß umzusetzen und dabei auch spezielle Details, die sich beispielsweise bei Wohnungen mit Dachschrägen ergeben, einzubeziehen.

Ein Haus & Grund Verein in Ihrer Nähe kommt Ihnen zudem durch Kontakte und Erfahrungen zu Experten und Dienstleistern für Rauchmelder zugute. Final profitieren Sie in jedem Fall von Expertisen in Bezug auf Aspekte wie die Umlage oder steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten sowie die Absicherung durch Mietvertragsklauseln.

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Rauchmelderpflicht für Vermieter

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