Immobilien in der Ferienzeit – Ärger mit dem Vermieter vermeiden
Generell hat jeder Mieter das Recht, in den Urlaub zu fahren und die Wohnung leer stehen zu lassen – grundsätzlich so lange er will. Was aber ist, wenn während seiner Abwesenheit etwas passiert? Wer haftet für Schäden infolge eines Wasserrohrbruchs, Hagelsturms oder ähnlichem Ungemachs.
Auch wenn gesetzlich keine Verpflichtung besteht, eine angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen, trifft den Mieter eine so genannte Obhutspflicht. Das heißt, der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass Schäden in und an der Wohnung – soweit voraussehbar – vermieden werden. Diese Pflicht obliegt ihm auch dann, wenn er abwesend ist. So handelt ein Mieter grob fahrlässig, wenn er vor Abreise nicht alle Fenster so schließt, dass Regenwasser nicht ins Wohnungsinnere dringen kann. Geschlossene Fenster sind zudem aus Gründen des Einbruchschutzes unbedingt erforderlich, denn ein gekipptes Fenster kann in wenigen Sekunden geöffnet werden.
Insbesondere bei längerer Abwesenheit gebietet es die Obhutspflicht, bei der Hausverwaltung einen Schlüssel für Notfälle zu hinterlegen. So läuft der Mieter keine Gefahr, sich bei Unglücksfällen, wie Feuer, Gasaustritt o. ä. schadensersatzpflichtig zu machen. Einem unbeschwerten Urlaub ohne unangenehmes Nachspiel beim Vermieter steht dann nichts mehr im Wege.
Quelle: www.immonet.de
Foto: © Claudia Hautumn/Pixelio - www.pixelio.de
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